Für die Anmeldung Ihrer Hochzeit benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Abschrift aus dem Geburtenbuch: diese erhalten Sie bei jenem
Standesamt, wo Ihre Geburtsurkunde ausgestellt wurde. Wenn Sie in
Wien geboren sind, erhalten Sie sie in jedem Wiener Standesamt mit
Ihrer Geburtsurkunde.
Die Abschrift aus dem Geburtenbuch muss "neu" ausgestellt werden (nicht älter als 6 Monate). Wenn Sie in Mödling oder im Ausland geboren sind, genügt die Geburtsurkunde (ausgenommen Deutschland und Italien).
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
- Nachweis des Wohnsitzes (Meldezettel)
- Heiratsurkunden aller früheren Ehen
- Nachweis der Auflösung aller früheren Ehen( i.d.R. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)
HINWEIS:
Ausländische Scheidungen müssen in Österreich manchmal erst anerkannt werden.
Ausnahmen:
- Wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Erlassung der ausländischen Ehescheidung ausschließlich dem Staat, dessen Behörde entschieden hat, angehört haben.
- Wenn die Ehescheidung nach dem 01. 03. 2001 von Behörden der EG-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) getroffen wurde.
Zuständig für den Anerkennungsantrag ist jenes Bezirksgericht, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitz).
- Geburtsurkunde gemeinsamer vorheriger Kinder (Vaterschaftsanerkenntnis)
- Nachweis von akademischen Graden oder Standesbezeichnung
Ing.( Diplom)
- Für Personen die noch nicht volljährig sind(vollendetes 18. Lebensjahr):
- Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und Erziehungsberechtigten
- Ehemündigkeitserklärung (vom Bezirksgericht), wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist
- Für Personen mit fremder Staatsangehörigkeit (zusätzlich)
- Ehefehigkeitszeugnis: Das ist eine Bestätigung der zuständigen Heimatbehörde über das Nichtvorliegen von Ehehindernissen. Das Ehefähigkeitszeugnis hat nur begrenzte Gültigkeit (meist 6 Monate)
- Konventionsflüchtlinge: Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft
- Ausländische Personenstandsurkunden werden - je nach Staat - entweder ohne weiteres akzeptiert, oder bedürfen einer Überbeglaubigung bzw. Apostille.
- Fremdsprachigen Urkunden ist eine in Österreich beglaubigte Übersetzung anzuschließen. (gerichtl. beeideter Dolmetsch im Inland)
Ein aktuelles Verzeichnis von Übersetzungsbüros finden sie auf der Seite: www.sdgliste.justiz.gv.at

























